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Enilive oilproducts
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
 
 

Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zwischen dem Käufer und Enilive Suisse S.A. (im Folgenden: Enilive Suisse) gelten im Rahmen sämtlicher Angebote, Verkäufe, Lieferungen von Brennstoffen, Kraftstoffen oder allen sonstigen Erdölprodukten sowie alternative Kraftstoffe und sind Bestandteil derselben (im Folgenden: die „Waren“).
  1. Abschluss des Kaufvertrags (im Folgenden: der „Vertrag“ oder der „Kaufvertrag“)
Die Preisinformationen, die per E-Mail oder Telefon übermittelt werden, sind unverbindlich. Sie sind folglich nicht in irgendeiner Art und Weise als ein verbindliches Angebot der Enilive Suisse an den Käufer zu betrachten. Der Kauf ist erst nach dem klaren Austausch einer gegenseitigen Willensbekundung seitens des Käufers und von Enilive Suisse wirksam. Sämtliche Warenbestellungen sind Gegenstand einer schriftlichen Bestätigung durch Enilive Suisse. Gehen Enilive Suisse binnen einer Frist von 2 Werktagen nach dem Eingang der Bestätigung keine Einwände zu, gelten der Wortlaut und die Bedingungen derselben als richtig und von den Parteien bestätigt.
  1. Verkaufspreis
Der Verkaufspreis ist der Preis der Ware zum Zeitpunkt der Bestellung zzgl. MwSt. Haben die Parteien Festpreise vereinbart, übernimmt der Käufer die Erhöhungen der Zollgebühren oder der Steuern und Gebühren zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der tatsächlichen Lieferung.
  1. Fakturierung und Zahlung
Die fakturierte Menge entspricht der am Abgangsort festgehaltenen Menge für Lieferungen mit Tank- oder Kesselwagen. Im Fall der Warenlieferung mit Tankwagen zum Verbrauchsort entspricht die amtliche Menge der mit dem Messinstrument des Lkw zum Zeitpunkt der Lieferung angegebenen Menge. Wird die Ware vom Käufer im vereinbarten Lager abgeholt, entspricht die Menge der auf dem Verladeschein des betreffenden Lagers vermerkten Menge. In Ermangelung der Zahlung zum Fälligkeitstermin wird der Käufer einzig mit der Beendigung der Zahlungsfrist angemahnt. Der Käufer ist ab der Beendigung der Zahlungsfrist zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5% jährlich verpflichtet. Der säumige Käufer ist verpflichtet, Enilive Suisse sämtliche Kosten zu erstatten, die mit der Beitreibung ihrer Forderung verursacht wurden.
  1. Beanstandung
Ein etwaiger Warenmangel wird Enilive Suisse spätestens 3 Tage nach der Abnahme dieses Produkts in Schriftform bekanntgegeben. Vernachlässigt der Käufer diese Auflage, gilt die Lieferung als vorbehaltlos bestätigt. Die betreffende Ware wird Enilive Suisse zur Verfügung gehalten. Ein repräsentatives Muster muss von einem von den Parteien unabhängigen Fachmann fachmännisch entnommen werden. Im Fall eines Qualitätsfehlers der gelieferten Ware beschränken sich die Ansprüche des Käufers auf vertraglicher Grundlage auf den Ersatz des schadhaften Produkts.
  1. Abholungsverzug
Die Frist für die Abholung der Ware ist in der Auftragsbestätigung angegeben.
Gelingt es dem Käufer nicht, die Ware binnen der vereinbarten Frist abzuholen, steht es Enilive Suisse nach eigenem Ermessen frei, eine der beiden nachstehenden Entscheidungen zu treffen:  
  1. Enilive Suisse ist berechtigt, die spätere Abholung der Ware zu fordern, wobei sie sich das Recht vorbehält, neben dem gemäss dem Kaufvertrag vereinbarten Preis Schadensersatz zu beanspruchen (Lagerkosten, Finanzierungskosten etc.);
  2. Enilive Suisse ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen und die Wiedergutmachung sämtlicher Schäden zu beanspruchen, indem insbesondere die Differenz zwischen dem mit dem Käufer vereinbarten Preis und dem Marktpreis oder dem Preis, zu dem die Ware letztendlich verkauft wurde, fakturiert wird (der niedrigste Betrag wird berücksichtigt).
  1. Höhere Gewalt
Enilive Suisse kann nicht für die Nichteinhaltung ihrer Lieferverpflichtung in der Folge von Umständen unabhängig von ihrem Willen wie Streik, Aussperrung, Arbeitskonflikte, Brand, bewaffnete Konflikte, Explosion oder atmosphärische Bedingungen haftbar gemacht werden, die trotz der erforderlichen Sorgfalt eintreten, da ihre Ursachen unvorhersehbar und unbeherrschbar sind. 
  1. Verteilung der Ware im Fall von Beschaffungsproblemen
Enilive Suisse ist berechtigt, ihre Ware nach freiem Ermessen an den Käufer und ihre übrigen Kunden zu verteilen, ohne dass einer derselben berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen oder in diesem Zusammenhang Schadensersatz zu beanspruchen.
  1. Nutzungsvorbehalt
Der Käufer haftet gegenüber der zuständigen Behörde und gegenüber Enilive Suisse für die Benutzung der Ware einzig zum erklärten Zweck in Anlehnung an die Mineralölsteuergesetze.
  1. Sanktionen
    1. 1 Der Vertrag ist von den Parteien in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen über wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen und/oder Exportbeschränkungen (nachfolgend: „Sanktionen“), die von der Schweiz erlassen wurden (nachfolgend: „Sanktionsgesetze“), zu erfüllen. Die Parteien erklären und garantieren, dass sie: (i) nicht auf den Listen der von den Sanktionen betroffenen natürliche oder juristische Personen stehen; (ii) weder direkt noch indirekt von diesen Sanktionsadressaten kontrolliert werden oder sich in deren Besitz befinden; (iii) nicht im Namen oder auf Anweisung dieser Sanktionsadressaten handeln.
    2. 2 Der Kunde darf die von Enilive Suisse gekauften Produkte weder direkt noch indirekt exportieren, reexportieren, verkaufen, weiterverkaufen oder liefern: (i) an natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf den Listen der von den Sanktionen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt sind, oder an eine juristische Person, die direkt oder indirekt von diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen kontrolliert wird oder sich in deren Besitz befindet oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handelt, sofern dies nicht ausdrücklich durch die Sanktionsgesetze erlaubt ist; (ii) in/auf jedes Land oder Gebiet, das in den Sanktionen aufgelistet ist; (iii) wenn die Tätigkeit des Käufers Enilive Suisse dem Risiko aussetzt, gegen die Sanktionsgesetze zu verstossen.
    3. 3 Keine Partei ist verpflichtet, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, wenn dies einen Verstoss gegen die Sanktionsgesetze darstellt.
    4. 4 Die Parteien verpflichten sich ausserdem, in ihren Verträgen mit Lieferanten oder zur Ausführung von Leistungen aus dem Vertrag beigezogenen Subunternehmern die Einhaltung der genannten Gesetze einzufügen.
    5. 5 Falls der Käufer gegen diesen Artikel oder die Sanktionsgesetze verstösst: (i) arbeitet der Käufer mit Enilive Suisse zusammen, um diesen Verstoss aufzudecken, und (ii) Enilive Suisse hat das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen [Kündigung aus wichtigem Grund] oder andere geeignete Massnahmen zu ergreifen. Ausserdem hält der Käufer der Enilive Suisse frei bezüglich sämtlicher Verluste und/oder Schäden, einschliesslich Anwaltsgebühren und -honorare, die Enilive Suisse hieraus erleidet, und hält Enilive Suisse schadlos von sämtlichen Klagen Dritter, die sich aus der – selbst teilweisen – Verletzung der Sanktionsgesetze ergeben oder daraus resultieren.
    6. 6 Dieser Artikel bleibt auch nach der Kündigung oder Aufhebung des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen aus irgendeinem Grund wirksam.
  2. Verantwortlichkeit des Unternehmens
    1. 1 Der Käufer erklärt, dass er Folgendes gelesen und zur Kenntnis genommen hat: (a) den Eni-Ethikkodex und (b) die Management System Guideline „Antikorruption“ von Eni, die durch Enilive Suisse S.A. verabschiedet wurde. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass diese Dokumente auf der Website www.enistation.ch zur Einsicht zur Verfügung stehen.  Diese Dokumente wurden auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften und Best Practices erstellt, die der Käufer anerkennt und zu deren Einhaltung er sich verpflichtet.
    2. 2 In Bezug auf die Durchführung der Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Vertrages sind, verpflichtet sich jede Partei, die geltenden Gesetze einzuhalten einschliesslich der Gesetze betreffend der Geldwäschereibekämpfung. Darunter sind Art. 305bis des schweizerischen Strafgesetzbuchs, die Vorschriften betreffend die Geldwäschereibekämpfung die im Land gelten, in dem die Leistung erbracht wird, oder die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die in dem Land gelten, in dem die Partei ihren Sitz/Wohnsitz hat oder registriert ist.
  3. Menschenrechte
    1. 1 Die Vertragsparteien erklären, dass sie die in den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften und Instrumenten sowie in den Leitlinien und bewährten Praktiken zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen enthaltenen Grundsätze anerkennen und teilen, insbesondere die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zur verantwortungsvollen Unternehmensführung sowie die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (im Folgenden: „Menschenrechte“).
    2. 2 In Bezug auf die Ausführung der unter diesen Vertrag fallenden Tätigkeiten, der Käufer:

    a) erkennt an, dass Enilive Suisse eine Reihe von Instrumenten zur Achtung der Menschenrechte angenommen hat, darunter die Eni-Erklärung zur Achtung der Menschenrechte und die Policy „Zero Tolerance gegenüber Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz“, verfügbar unter www.enistation.ch, und verpflichtet sich, nach Grundsätzen zu handeln, die mit denen in diesen Dokumenten übereinstimmen;

    b) verpflichtet sich, die Menschenrechte zu achten und deren Einhaltung auch durch seine Direktoren, Mitarbeiter und Dritte, einschliesslich Subunternehmer, die im Interesse oder im Auftrag des Käufers bei der Erfüllung des Vertrags handeln, sicherzustellen. Im Falle eines Konflikts zwischen den geltenden nationalen Gesetzen und den Bestimmungen der internationalen Menschenrechte verpflichtet sich der Käufer, alle möglichen Massnahmen zu ergreifen, um eine Verletzung der letzteren zu vermeiden;

    c) verpflichtet sich, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, bewährten Praktiken, Richtlinien und Vorschriften in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sowie die nationalen und internationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels und die Rechtsvorschriften über die Einwanderung und die Rechtmässigkeit des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen einzuhalten und dafür zu sorgen, dass diese auch von seinen eigenen Führungskräften, Mitarbeitern und Dritten, einschliesslich Subunternehmer, die im Interesse oder im Auftrag des Käufers handeln, eingehalten werden. Enilive Suisse behält sich das Recht vor, Kontrollen und Audits durchzuführen, wenn sie Kenntnis von Indizien erhält, aus denen berechtigterweise auf einen Verstoss gegen die in diesem Buchstaben enthaltenen Bestimmungen geschlossen werden kann. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Käufer, Enilive Suisse alle Informationen im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags in der zwischen den Parteien zu vereinbarende Weisen zur Verfügung zu stellen;

    d) verpflichtet sich, Enilive Suisse unverzüglich über vermutete oder festgestellte Menschenrechtsverletzungen, von denen er Kenntnis erlangt, zu informieren und in jedem Fall etwaige Überprüfungen durch Enilive Suisse zu akzeptieren.

    1. 3 Die Parteien kommen überein, dass Enilive Suisse im Falle der Nichteinhaltung der in diesem Artikel genannten Zusicherungen, Garantien und Verpflichtungen durch den Käufer, die mit allen Mitteln, einschliesslich formeller gerichtlicher Massnahmen, festgestellt wird, den Vertrag vorübergehend aussetzen und die säumige Partei schriftlich auffordern kann, diese Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung zu erfüllen, sofern die begründete Erwartung besteht, dass die Nichteinhaltung innerhalb dieser Frist behoben werden kann. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist oder wenn keine Aussicht auf Abhilfe besteht, ist Enilive Suisse berechtigt, den Vertrag nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen, vorbehaltlich einer besonderen Erklärung, die dem Käufer schriftlich mitzuteilen ist [Kündigung aus wichtigem Grund]. Der Käufer entschädigt Enilive Suisse in jedem Fall für alle erlittenen Schäden oder Verluste und hält sie von allen Ansprüchen Dritter schadlos, die sich aus der - auch teilweisen - Nichteinhaltung der in diesem Artikel genannten Erklärungen, Garantien und Verpflichtungen ergeben.
    1. Schutz personenbezogener Daten
  4. Enilive Suisse verarbeitet die Daten, die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen mit dem Käufer erhalten werden, in Übereinstimmung mit der Datenschutzgesetzgebung, insbesondere dem Bundesgesetz über den Datenschutz und der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Daten werden zur Erfüllung der gesetzlichen und/oder vertraglichen Anforderungen verarbeitet. Für weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die Rechte, die durch die Gesetze zum Datenschutz garantiert werden, wird der Käufer aufgefordert die Datenschutzerklärung im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre von Kunden, die ein integraler Bestandteil der vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, und auf der Website von Enilive Suisse (www.enistation.ch) verfügbar ist zu konsultieren.
    1. Änderung der Allgemeinen Bedingungen
    Enilive Suisse behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Jede Änderung wird dem Käufer 30 Tage vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Käufer vor dem Inkrafttreten keinen Einspruch erhebt.
    1. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
    Auf den Vertrag ist Schweizer Recht anwendbar.   Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Rechtsbeziehungen entstehen, werden ausschliesslich von den Gerichten in Lausanne entschieden.  

Dokumente

  Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Enilive Suisse (Deutsch)
772.65 KB

  Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Enilive Suisse (Französisch)
752.30 KB

  Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Enilive Suisse (Italienisch)
747.68 KB