Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zwischen dem Käufer und Enilive Suisse S.A. (im Folgenden: Enilive Suisse) gelten im Rahmen sämtlicher Angebote, Verkäufe, Lieferungen von Brennstoffen, Kraftstoffen oder allen sonstigen Erdölprodukten sowie alternative Kraftstoffe und sind Bestandteil derselben (im Folgenden: die „Waren“).
- Abschluss des Kaufvertrags (im Folgenden: der „Vertrag“ oder der „Kaufvertrag“)
- Verkaufspreis
- Fakturierung und Zahlung
- Beanstandung
- Abholungsverzug
Gelingt es dem Käufer nicht, die Ware binnen der vereinbarten Frist abzuholen, steht es Enilive Suisse nach eigenem Ermessen frei, eine der beiden nachstehenden Entscheidungen zu treffen:
- Enilive Suisse ist berechtigt, die spätere Abholung der Ware zu fordern, wobei sie sich das Recht vorbehält, neben dem gemäss dem Kaufvertrag vereinbarten Preis Schadensersatz zu beanspruchen (Lagerkosten, Finanzierungskosten etc.);
- Enilive Suisse ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen und die Wiedergutmachung sämtlicher Schäden zu beanspruchen, indem insbesondere die Differenz zwischen dem mit dem Käufer vereinbarten Preis und dem Marktpreis oder dem Preis, zu dem die Ware letztendlich verkauft wurde, fakturiert wird (der niedrigste Betrag wird berücksichtigt).
- Höhere Gewalt
- Verteilung der Ware im Fall von Beschaffungsproblemen
- Nutzungsvorbehalt
- Sanktionen
- 1 Der Vertrag ist von den Parteien in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen über wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen und/oder Exportbeschränkungen (nachfolgend: „Sanktionen“), die von der Schweiz erlassen wurden (nachfolgend: „Sanktionsgesetze“), zu erfüllen. Die Parteien erklären und garantieren, dass sie: (i) nicht auf den Listen der von den Sanktionen betroffenen natürliche oder juristische Personen stehen; (ii) weder direkt noch indirekt von diesen Sanktionsadressaten kontrolliert werden oder sich in deren Besitz befinden; (iii) nicht im Namen oder auf Anweisung dieser Sanktionsadressaten handeln.
- 2 Der Kunde darf die von Enilive Suisse gekauften Produkte weder direkt noch indirekt exportieren, reexportieren, verkaufen, weiterverkaufen oder liefern: (i) an natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf den Listen der von den Sanktionen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt sind, oder an eine juristische Person, die direkt oder indirekt von diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen kontrolliert wird oder sich in deren Besitz befindet oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handelt, sofern dies nicht ausdrücklich durch die Sanktionsgesetze erlaubt ist; (ii) in/auf jedes Land oder Gebiet, das in den Sanktionen aufgelistet ist; (iii) wenn die Tätigkeit des Käufers Enilive Suisse dem Risiko aussetzt, gegen die Sanktionsgesetze zu verstossen.
- 3 Keine Partei ist verpflichtet, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, wenn dies einen Verstoss gegen die Sanktionsgesetze darstellt.
- 4 Die Parteien verpflichten sich ausserdem, in ihren Verträgen mit Lieferanten oder zur Ausführung von Leistungen aus dem Vertrag beigezogenen Subunternehmern die Einhaltung der genannten Gesetze einzufügen.
- 5 Falls der Käufer gegen diesen Artikel oder die Sanktionsgesetze verstösst: (i) arbeitet der Käufer mit Enilive Suisse zusammen, um diesen Verstoss aufzudecken, und (ii) Enilive Suisse hat das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen [Kündigung aus wichtigem Grund] oder andere geeignete Massnahmen zu ergreifen. Ausserdem hält der Käufer der Enilive Suisse frei bezüglich sämtlicher Verluste und/oder Schäden, einschliesslich Anwaltsgebühren und -honorare, die Enilive Suisse hieraus erleidet, und hält Enilive Suisse schadlos von sämtlichen Klagen Dritter, die sich aus der – selbst teilweisen – Verletzung der Sanktionsgesetze ergeben oder daraus resultieren.
- 6 Dieser Artikel bleibt auch nach der Kündigung oder Aufhebung des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen aus irgendeinem Grund wirksam.
- Verantwortlichkeit des Unternehmens
- 1 Der Käufer erklärt, dass er Folgendes gelesen und zur Kenntnis genommen hat: (a) den Eni-Ethikkodex und (b) die Management System Guideline „Antikorruption“ von Eni, die durch Enilive Suisse S.A. verabschiedet wurde. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass diese Dokumente auf der Website www.enistation.ch zur Einsicht zur Verfügung stehen. Diese Dokumente wurden auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften und Best Practices erstellt, die der Käufer anerkennt und zu deren Einhaltung er sich verpflichtet.
- 2 In Bezug auf die Durchführung der Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Vertrages sind, verpflichtet sich jede Partei, die geltenden Gesetze einzuhalten einschliesslich der Gesetze betreffend der Geldwäschereibekämpfung. Darunter sind Art. 305bis des schweizerischen Strafgesetzbuchs, die Vorschriften betreffend die Geldwäschereibekämpfung die im Land gelten, in dem die Leistung erbracht wird, oder die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die in dem Land gelten, in dem die Partei ihren Sitz/Wohnsitz hat oder registriert ist.
- Menschenrechte
- 1 Die Vertragsparteien erklären, dass sie die in den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften und Instrumenten sowie in den Leitlinien und bewährten Praktiken zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen enthaltenen Grundsätze anerkennen und teilen, insbesondere die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zur verantwortungsvollen Unternehmensführung sowie die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (im Folgenden: „Menschenrechte“).
- 2 In Bezug auf die Ausführung der unter diesen Vertrag fallenden Tätigkeiten, der Käufer:
a) erkennt an, dass Enilive Suisse eine Reihe von Instrumenten zur Achtung der Menschenrechte angenommen hat, darunter die Eni-Erklärung zur Achtung der Menschenrechte und die Policy „Zero Tolerance gegenüber Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz“, verfügbar unter www.enistation.ch, und verpflichtet sich, nach Grundsätzen zu handeln, die mit denen in diesen Dokumenten übereinstimmen;
b) verpflichtet sich, die Menschenrechte zu achten und deren Einhaltung auch durch seine Direktoren, Mitarbeiter und Dritte, einschliesslich Subunternehmer, die im Interesse oder im Auftrag des Käufers bei der Erfüllung des Vertrags handeln, sicherzustellen. Im Falle eines Konflikts zwischen den geltenden nationalen Gesetzen und den Bestimmungen der internationalen Menschenrechte verpflichtet sich der Käufer, alle möglichen Massnahmen zu ergreifen, um eine Verletzung der letzteren zu vermeiden;
c) verpflichtet sich, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, bewährten Praktiken, Richtlinien und Vorschriften in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sowie die nationalen und internationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels und die Rechtsvorschriften über die Einwanderung und die Rechtmässigkeit des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen einzuhalten und dafür zu sorgen, dass diese auch von seinen eigenen Führungskräften, Mitarbeitern und Dritten, einschliesslich Subunternehmer, die im Interesse oder im Auftrag des Käufers handeln, eingehalten werden. Enilive Suisse behält sich das Recht vor, Kontrollen und Audits durchzuführen, wenn sie Kenntnis von Indizien erhält, aus denen berechtigterweise auf einen Verstoss gegen die in diesem Buchstaben enthaltenen Bestimmungen geschlossen werden kann. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Käufer, Enilive Suisse alle Informationen im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags in der zwischen den Parteien zu vereinbarende Weisen zur Verfügung zu stellen;
d) verpflichtet sich, Enilive Suisse unverzüglich über vermutete oder festgestellte Menschenrechtsverletzungen, von denen er Kenntnis erlangt, zu informieren und in jedem Fall etwaige Überprüfungen durch Enilive Suisse zu akzeptieren.
- 3 Die Parteien kommen überein, dass Enilive Suisse im Falle der Nichteinhaltung der in diesem Artikel genannten Zusicherungen, Garantien und Verpflichtungen durch den Käufer, die mit allen Mitteln, einschliesslich formeller gerichtlicher Massnahmen, festgestellt wird, den Vertrag vorübergehend aussetzen und die säumige Partei schriftlich auffordern kann, diese Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung zu erfüllen, sofern die begründete Erwartung besteht, dass die Nichteinhaltung innerhalb dieser Frist behoben werden kann. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist oder wenn keine Aussicht auf Abhilfe besteht, ist Enilive Suisse berechtigt, den Vertrag nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen, vorbehaltlich einer besonderen Erklärung, die dem Käufer schriftlich mitzuteilen ist [Kündigung aus wichtigem Grund]. Der Käufer entschädigt Enilive Suisse in jedem Fall für alle erlittenen Schäden oder Verluste und hält sie von allen Ansprüchen Dritter schadlos, die sich aus der - auch teilweisen - Nichteinhaltung der in diesem Artikel genannten Erklärungen, Garantien und Verpflichtungen ergeben.
- Schutz personenbezogener Daten
- Enilive Suisse verarbeitet die Daten, die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen mit dem Käufer erhalten werden, in Übereinstimmung mit der Datenschutzgesetzgebung, insbesondere dem Bundesgesetz über den Datenschutz und der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Daten werden zur Erfüllung der gesetzlichen und/oder vertraglichen Anforderungen verarbeitet. Für weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die Rechte, die durch die Gesetze zum Datenschutz garantiert werden, wird der Käufer aufgefordert die Datenschutzerklärung im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre von Kunden, die ein integraler Bestandteil der vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, und auf der Website von Enilive Suisse (www.enistation.ch) verfügbar ist zu konsultieren.
- Änderung der Allgemeinen Bedingungen
- Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand